WU Executive Academy

Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie für ArbeitgeberInnen


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Kostenersparnis für ArbeitnehmerInnen und Selbstständige

Egal ob Sie ArbeitnehmerIn oder selbständig sind: Die Teilnahmegebühren können Sie steuerlich voll absetzen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Lehrgang für Sie eine Weiterbildung im bestehenden Berufsfeld oder eine Ausbildung in einem verwandten Beruf darstellt. Dies ist bei den Bildungsangeboten der WU Executive Academy typischerweise der Fall.

 

Absetzbar sind nicht nur die Teilnahmegebühren, sondern auch alle anderen damit verbundenen Kosten (z.B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, auswärtige Nächtigungen).

 

Der steuerliche Vorteil hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab. Verdienen Sie mehr als 60.000 Euro pro Jahr, so refundiert Ihnen der Staat die Hälfte aller Kosten. Bei einem Einkommen zwischen 25.000 und 60.000 Euro sind es immerhin noch 43,21%.

 

Unselbstständige Erwerbstätige können die Aufwendungen für Weiterbildung im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten geltend machen. Der steuerliche Vorteil hängt dabei vom Gesamteinkommen ab. Bei einem Einkommen zwischen 25.000 und 51.000 sind es 43,6 Prozent.

 

Selbstständige Erwerbstätige haben die Möglichkeit, Aufwendungen für Weiterbildung in der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben anzuführen. Im Gegensatz zu einer Prämie ist die Förderung von Weiterbildung durch ArbeitgeberInnen für ArbeitnehmerInnen steuerfrei. Der finanzielle Vorteil beträgt so bis zu 100 Prozent.

 

 


Beidseitige Kostenersparnis bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin

 

Im Gegensatz zu einer Prämie ist die Förderung von Weiterbildung durch den/die ArbeitgeberIn für ArbeitnehmerInnen steuerfrei. Der finanzielle Vorteil beträgt so bis zu 50%.

Und auch Ihr/Ihre ArbeitgeberIn profitiert davon: Es fallen keine Lohnnebenkosten an. Im Gegenteil, der Staat beteiligt sich an den Kosten mit 31% (bei Kapitalgesellschaften) bzw. bis zu 60% (bei Einzelunternehmern). Für ArbeitgeberInnen sind nicht nur die Teilnahmegebühren voll absetzbar, sondern es steht ihm/ihr auch eine  Bildungsprämie von 6% bzw. ein Bildungsfreibetrag von 20% zu. Nähere Informationen zur Bildungsprämie bzw. zum Bildungsfreibetrag finden Sie im nächsten Absatz.

  • Unselbständig Erwerbstätige können die Aufwendungen für Weiterbildung im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-veranlagung als Werbungskosten geltend machen.
  • Selbständig Erwerbstätige haben die Möglichkeit, Aufwendungen für Weiterbildung in der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben anzuführen.
  • Unternehmen, die in die Weiterbildung ihrer MitarbeiterInnen investieren, haben Anspruch auf einen Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 und Z 10 EStG oder eine Bildungsprämie gemäß § 108 c EStG.

Nähere Informationen erhalten Sie unter http://www.bmf.gv.at. Alle Angaben ohne Gewähr!

 

Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie für ArbeitgeberInnen

Weiterbildungsausgaben für ArbeitnehmerInnen sind Betriebsausgaben. Wenn die Weiterbildung im betrieblichen Interesse liegt und das Unternehmen die Kosten für die Fort- und Weiterbildung seiner MitarbeiterInnen trägt, sind die Aufwendungen Betriebsausgaben.

 

Als Kosten der Weiterbildung gelten neben den direkt übernommenen Kurskosten auch weitere Kosten wie die Ausgaben für Fachbücher, Unterbringung, Verpflegung und Reisekosten, die der/die UnternehmerIn trägt.

 

Werden die Kosten für die Weiterbildung vom Betrieb getragen, gibt es für den Unternehmer einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil: den „Bildungsfreibetrag“ oder die „Bildungsprämie“.

 

Der „Bildungsfreibetrag“ wird als fiktive Betriebsausgabe verbucht und wirkt daher gewinnmindernd. Er beträgt 20 Prozent von den Bildungsaufwendungen für die unmittelbaren Aufwendungen für externe Bildungsmaßnahmen (Unterbringungs- und Reisekosten können nicht einberechnet werden). Das heißt, durch diesen Bildungsfreibetrag werden die tatsächlichen Bildungsaufwendungen zu 120 % als Betriebsausgabe wirksam.

 

Die „Bildungsprämie“ von 6 % der Bildungsaufwendungen ist eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto, wenn sie mit einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht wird. Die Bildungsprämie kann jedoch nur für Bildungsausgaben geltend gemacht werden, für die kein Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen wurde. (Ob man besser den Bildungsfreibetrag oder die Bildungsprämie wählt, hängt von der Höhe des steuerpflichtigen Gewinns des Betriebes ab.)

 
Beachten Sie bitte, dass Ihnen aus dieser Auflistung kein Rechtsanspruch erwächst und wir keine Garantie für die Gewährung einer Förderung übernehmen können. Bitte kontaktieren Sie die jeweiligen Förderstellen, um sich detailliert zu informieren.